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Aktuelles | 30.07.2026

Neue Förderrichtlinien beim BEG - Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Mit dem aktuellen Gesetzes- und Richtlinienstand von Juli 2026 treten bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie im Gebäude- und Energieeffizienzrecht entscheidende Änderungen in Kraft. Die Neuregelungen betreffen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ebenso wie Gewerbebetriebe, Contractoren und kommunale Entscheidungsträger.

 

Was regeln die neuen Richtlinien konkret? Welche Fristen gelten und was ist bei der Antragstellung zu beachten? Wir beantworten die wichtigsten Praxisfragen zur neuen Fördermittel- und Gesetzeslage.

 

1. Was ändert sich für Privatpersonen & Eigentümer?

Wie entwickelt sich die Förderung beim Heizungstausch (Zuschuss Nr. 458)?

Schnell handeln lohnt sich: Wer eine veraltete Heizungsanlage gegen ein erneuerbares System (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Anschluss an ein Wärmenetz) austauscht, erhält weiterhin Unterstützung über das KfW-Zuschussprogramm 458. Es gilt jedoch ein stufenweiser Abbau der Förderhöhe:

  • Halbjährliche Absenkung: Ab 2027 reduziert sich der maximale Förderbetrag alle sechs Monate um 750 Euro (jeweils zum 1. Februar und 1. August).
    • Ende 2030 liegt der Wert der maximalen Förderhöhe für die erste Wohneinheit bei 22.000 € (vorher 28.000 €).
  • Bonusstruktur: Zuschläge lassen sich weiterhin über spezielle Boni sichern:
    • Klima-Geschwindigkeitsbonus: Für den zügigen Austausch alter fossiler Heizsysteme – aktuell 16%, sinkt alle 6 Monate um 4% (0% ab 01.08.2028).
    • Einkommensbonus: Für selbstnutzende Eigentümer mit geringerem und mittlerem Haushalts-Einkommen.
      • Bis 30.000 Euro zu versteuerndes Jahreshaus­halts­einkommen 40%
      • Bis 40.000 €: 30 % bzw. mit Kind 40 %
      • Bis 50.000 €: 10 % bzw. mit Kind 30 %
    • Wertschöpfungsbonus: Ein neuer Anreiz von 15% für den Einbau von Wärmepumpen, deren wesentliche Komponenten in der EU gefertigt wurden.

Welche Vorgaben gelten für die Komplettsanierung und Einzel­maß­nahmen (Kredit Nr. 261)?

Im Bereich der Wohngebäudesanierung über den KfW-Kredit 261 verändern sich die Mindestanforderungen:

  • Entfall niedriger Standards: Die Effizienzhaus-Standards EH 70 und EH 85 werden nicht mehr gefördert. Fördermittel stehen nur noch für energetisch höherwertige Standards bereit (ab Effizienzhaus-Standard 70EE).
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Dämmarbeiten an Dach oder Fassade sowie der Austausch von Fenstern und Außentüren werden weiterhin über Zuschüsse und Ergänzungskredite gefördert.

Gilt die Beratungspflicht bei Baumaßnahmen weiterhin?

Ja. Wer Außenbauteile eines Gebäudes energetisch verändert oder sanieren lässt, muss weiterhin die gesetzliche Energieberatungspflicht nach § 36 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen. Vor Durch­führung der Arbeiten ist eine entsprechende Fachberatung nach­zuweisen.

 

2. Welche Regeln gelten für Unternehmen & Nicht­wohn­gebäude (NWG)?

Welche Investitionszuschüsse stehen Gewerbebetrieben zur Verfügung (Zuschuss Nr. 522)?

Unternehmen, Gewerbetreibende, Contractoren und Vereine können für Nichtwohngebäude das KfW-Programm 522 in Anspruch nehmen:

  • 30 % Grundförderung für die Umstellung auf effiziente und erneuerbare Heizungssysteme.
  • Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen aller Größen, Dienstleister sowie gemeinnützige Träger.

Wann ist eine Abwärmenutzungsanalyse verpflichtend?

Betreiber von gewerblichen und industriellen Anlagen mit einer Gesamt­nenn­wärmeleistung ab 7 bis 8 MW sind verpflichtet, eine systema­tische und wirtschaftliche Potenzialanalyse zur Nutzung von Abwärme durchzuführen und umzusetzen.

3. Was müssen Kommunen & die öffentliche Hand beachten?

Wie sieht die Förderung für kommunale Gebäude aus (KfW-Programm 422)?

Städte, Gemeinden und kommunale Gebietskörperschaften erhalten über das KfW-Programm 422 gezielte Investitionszuschüsse:

  • Gefördert werden Heizungsmodernisierungen in kommunalen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Anschlüsse an Gebäude- und Wärmenetze.
  • Das Programm ist mit weiteren Bundes- und Landesförder­pro­grammen zur Infrastrukturmodernisierung kombinierbar.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Solarpflicht?

  • Solarpflicht: Es gilt ein verbindlicher Stufenplan zur Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen bei grundlegenden Dachsanierungen sowie bei allen öffentlichen Neubauten.
    • Diese Pflicht gilt in Baden-Württemberg schon seit 2021 – nun auch bundesweit.

Was ändert sich bei der kommunalen Wärmeplanung und der „Biotreppe“?

  • Entfall der bisherigen Vorgaben: Die 65%-Erneuerbare Energien Vorgabe gekoppelt an die Wärmeplanung im alten GEG entfällt.
  • Neue Biotreppe nach § 43 GModG: Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gelten nun die gestaffelten Mindestanteile für erneuerbare Brennstoffe (z. B. Biomethan, HVO) gemäß dem Gebäudeerneuerungsgesetz (§ 43 GModG).

4. Wie sollten Betroffene jetzt handeln?

Grundsätzlich gilt: schnell handeln lohnt sich. Viele Fördersätze sinken mit der Zeit. Deshalb empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Bestandsaufnahme & Deadlines prüfen: Angesichts der halbjährlichen Senkung bei Heizungstausch-Zuschüssen sollten geplante Maßnahmen zeitnah kalkuliert und beantragt werden.

2.1 Unsere Empfehlung für Bürger:innen:

  • Energieberatung einbinden: Vor Auftragsvergabe an Außenbauteilen die verpflichtende Beratung nach § 36 GEG durchführen lassen.
    • Tipp: Mit der EnergieSTARTberatung erhalten Sie eine kostenfreie und unabhängige Erstberatung von qualifizierten Energieberater:innen aus der Region.
    • Mehr erfahren

2.2 Unsere Empfehlung für Kommunen:

  • Förderkombinationen prüfen: Kommunale Projekte frühzeitig auf die Anforderungen der KfW 422 und des GModG abstimmen. Auch hier beraten wir gerne.
    • Melden Sie sich gerne bei unserem Kollegen Christian Holitzner für ein unverbindliches Erstgespräch.
    • Kontakt aufnehmen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Gesetzes- und Richtlinienstand von Juli 2026 wieder. Da Förderbedingungen und gesetzliche Vorgaben im Einzelfall von spezifischen Gebäude- und Betriebsdaten abhängen, ersetzt dieser Artikel keine individuelle Rechts- oder Fachplanung.

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