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Aktuelles | 22.10.2025

Novellierung des KlimaG: Das ändert sich für Kommunen in Baden-Württemberg

Drei Menschen klettern auf einen Strommasten, Text "Gemeinsam anpacken. Klimaneutral 2040"
© UM BW (Björn Hänssler)

Im August trat die Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG) in Kraft. Die neuen Verpflichtungen und finanziellen Anreize für die Kommunen lassen sich in die Bereiche Wärmeplanung und Klimaanpassung unterteilen:

 

Wärmeplanung

Kommunen werden als planungsverantwortliche Stellen verpflichtet, Wärmepläne zu erstellen, mit dem Ziel, dass jedes Wärmenetz spätestens bis zum Ende des Jahres 2040 vollständig mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird. Zur Finanzierung dieser Pflicht erhalten Kommunen ab 2025 pauschale Zuweisungen, deren Höhe nach Gemeindegröße gestaffelt ist (z. B. 14.000 Euro plus 22 Cent je Einwohner für Gemeinden über 10.000 Einwohner:innen in den ersten vier Jahren).

 

Klimawandelanpassung

Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise müssen Klimaanpassungskonzepte erarbeiten, welche eine Analyse klimatischer Risiken sowie Maßnahmenkataloge zur Erhöhung der Resilienz gegenüber Extremereignissen wie Hitze oder Starkregen enthalten. Für die Konzepterstellung erhalten Stadtkreise und Große Kreisstädte einmalige Pauschalen (bis zu 200.000 Euro, berechnet mit 4 Euro je Einwohner:in), während Landkreise ab 2025 jährliche und im Jahr 2028 einmalige Zuweisungen für ihre Aufgaben und zur Unterstützung der kleineren Gemeinden erhalten.

 

Den gesamten Gesetzestext und weitere Informationen sind auf der Webseite des UMBW zu finden.

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