Aktuelles
Aktuelles | 13.03.2026
PV-Einspeisevergütung: Wichtige Informationen

Haben Sie seit 2024 eine oder mehrere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ans Netz angeschlossen?
Dann sollten Sie prüfen, welche „Veräußerungsform“ bei der Anmeldung Ihrer Anlage beim Netzbetreiber gewählt wurde. Damit wird bestimmt, wie der eingespeiste Strom vermarktet wird, zum Beispiel über die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Wurde nichts angegeben, gilt das qua Gesetz als unentgeltlichen Abnahme. Dann wird der Strom zwar ins Netz aufgenommen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Einspeisevergütung und Ausgleichsansprüche nach § 21b EEG.
Unser Hinweis:
Wenn Sie seit 2024 eine PV-Anlage in Betrieb genommen haben, prüfen Sie bitte in Ihrer Anlagendokumentation oder erkundigen Sie sich bei Ihrem Solarteur, was bei der Netzanmeldung bei der „Veräußerungsform“ angegeben wurde. So lässt sich klären, ob Handlungsbedarf besteht.
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