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Aktuelles | 22.05.2026
Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Bundeskabinett beschließt Reform des Gebäudeenergiegesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Künftig soll das Gesetz als Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) weitergeführt werden. Ziel der Neuregelung ist es, die bisherigen Vorgaben für den Heizungstausch anzupassen und die weiteren Anforderungen an die Wärmeversorgung von Gebäuden neu zu regeln.
Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können sich im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Änderungen ergeben. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Inhalte des Kabinettsbeschlusses.
Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe
Eine zentrale Änderung betrifft die bisherige Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen müssen. Diese Anforderung soll entfallen.
Künftig können Eigentümer:innen wieder zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, Hybridheizungen, Biomasse-Pelletheizungen sowie Gas- und Ölheizungen.
Keine vorgesehenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten
Nach Angaben der Bundesregierung entfallen außerdem die vorgesehenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten. Bestehende Heizungen können somit weiterhin betrieben werden. Auch beim Heizungstausch bleibt die Wahl des Heizsystems grundsätzlich offen, sofern die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Einführung einer sogenannten „Biotreppe“
Für bestimmte Heizungen sollen künftig schrittweise steigende Anteile biogener oder wasserstoffbasierter Brennstoffe vorgeschrieben werden.
Vorgesehen sind folgende Mindestanteile:
- ab 2029: 10 Prozent
- ab 2030: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Nach Angaben der Bundesregierung können hierfür beispielsweise Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder verschiedene Wasserstoffarten sowie daraus hergestellte Derivate eingesetzt werden.
Förderung für den Heizungstausch
Die bestehende Bundesförderung für den Heizungstausch soll mindestens bis zum Jahr 2029 fortgeführt werden. Damit bleibt die Möglichkeit einer staatlichen Förderung bei einem Heizungswechsel zunächst erhalten.
Welche Förderbedingungen künftig im Detail gelten, wird weiterhin von den jeweiligen Förderprogrammen des Bundes bestimmt.
Änderungen bei der Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden
Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind Änderungen bei der Verteilung bestimmter Kosten vorgesehen.
Ab dem 1. Januar 2028 sollen die anfallenden Kohlendioxidkosten sowie die Gasnetzentgelte jeweils zur Hälfte von Mietenden und Vermietenden getragen werden.
Ab dem 1. Januar 2029 ist darüber hinaus vorgesehen, dass sich Mietende und Vermietende die Mehrkosten der vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteile für die ersten drei Stufen der sogenannten Biotreppe ebenfalls jeweils hälftig teilen.
Evaluation im Jahr 2030
Das Gesetz soll im Jahr 2030 überprüft werden. Dabei soll bewertet werden, ob die Entwicklung im Gebäudesektor mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vereinbar ist. Auf Grundlage dieser Evaluation können gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden.
Individuelle Situation prüfen lassen
Welche Heizungs- und Sanierungsmaßnahmen für ein Gebäude sinnvoll sind, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem der energetische Zustand des Gebäudes, die vorhandene Heiztechnik, Investitions- und Betriebskosten sowie mögliche Fördermöglichkeiten.
Wer vor einer Investitionsentscheidung steht oder die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf die eigene Immobilie einschätzen möchte, kann die EnergieSTARTberatung nutzen. Dort erhalten Bürger:innen eine unabhängige Erstberatung zu energetischen Sanierungen, Heizungsmodernisierung und Fördermöglichkeiten.
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